Informationen zum Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG
Damit die Klimaziele der Bundesregierung erreicht werden können, muss in den
kommenden Jahren eine erhebliche Anzahl von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeichern errichtet werden. Allerdings haben diese steuerbaren Verbrauchseinrichtungen höhere Leistungen als die meisten Haushaltsgeräte und beziehen häufig gleichzeitig Strom aus dem Niederspannungsnetz.
Kernaufgabe: Netzstabilität sicherstellen
Der stetig zunehmende Zubau der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen stellt für die Betreiber dieser Stromnetze eine Herausforderung dar: Damit die Klimaziele erreicht werden können, muss in den kommenden Jahren eine große Anzahl von Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeichern errichtet werden. Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sollen auch in Zukunft ohne große Wartezeit ans Netz angeschlossen werden – gleichzeitig muss eine versorgungssichere Einbindung in das Stromnetz sichergestellt werden.
Um allen berechtigten Interessen in diesen Punkten nachzukommen, hat die Bundesnetzagentur Festlegungen zum § 14a EnWG erarbeitet und auf den Weg gebracht. Diese sehen vor, dass Netzanschlüsse für Verbrauchseinrichtungen vereinfacht und beschleunigt werden. Betroffene Kunden können von reduzierten Netzentgelten profitieren, müssen aber im Gegenzug für ihre Anlagen ggf. eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen. Die Neuregelung gilt verpflichtend für den Betrieb von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2024.
Antragsformular
Das entsprechende Antragsformular Anmeldung zum Netzanschluss BS|NETZ finden Sie auf folgender Webseite Downloads & Links. Dieses Formular darf lediglich ein eingetragenes Elektroinstallationsunternehmen bei uns einreichen. Die reduzierten Netzentgelte für Modul 1 und 2 sind im Preisblatt Strom Braunschweig 2024 enthalten und stehen hier. Bitte teilen Sie das ausgewählte Modul auch Ihrem Stromlieferanten mit.
Häufige Fragen und Antworten
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung zählen Ladepunkte (nicht öffentlich), Wärmepumpen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Klimageräte für Raumkühlung mit einer elektrischen Leistung ab 4,2 kW.
Weitere Informationen hierzu sind auf der Webpage der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Für wen gilt die Neuregelung zum Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG?
Die Neuregelung gilt verpflichtend für den Betrieb von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung ab 4,2 kW und mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2024. Die Neuregelung gilt für Betreiber dieser Anlagen.
Was bedeutet „Steuerung meiner Anlagen durch den Netzbetreiber“ konkret?
Durch die neue Regelung erhalten Netzbetreiber die Möglichkeit, die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend auf bis zu 4,2 kW begrenzen (dimmen) zu dürfen.
Die Steuerung wird jedoch nur in absoluten Notfällen erforderlich sein und dient dem Schutz des lokalen Stromnetzes sowie der Netzkunden vor Netzüberlastungen.
Die Versorgungssicherheit der Braunschweiger Bürgerinnen und Bürger steht für BS|NETZ an erster Stelle. Der reguläre Haushaltsbedarf bleibt von einer möglichen Steuerung unberührt.
Was sollte bei der Planung einer steuerbaren Verbrauchseinheit beachtet werden?
Wenn Kunden ihre Anlage nach dem 1. Januar 2024 errichten und diese eine elektrische Leistung von mindestens 4,2 kW hat, ist die Neuregelung verpflichtend. Eventuell anfallende Kosten für technische Einrichtungen, wie zum Beispiel Zählerplatz, Steuerbox, Steuerleitung und Energie-Management-System (EMS), sind durch den Anlagenbetreiber zu tragen.
Nach § 14a EnWG, haben Betroffene Anspruch auf reduzierte Netzentgelte und können aus derzeit zwei Modulen wählen:
- Die Reduzierung besteht entweder aus einem pauschalen Betrag (Modul 1)
- oder einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises je Kilowattstunde (Modul 2).
Der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung kann zwischen Modul 1 und 2 auswählen. Für Modul 2 muss allerdings ein separater Zählpunkt nur für die Anlage nach dieser Regelung errichtet werden. Darüber hinaus müssen die elektrische Anlage sowie die Elektroinstallation den anerkannten Regeln der Technik und den technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB) entsprechen.
Was gilt für steuerbare Verbrauchseinheiten mit einer Inbetriebnahme vor dem 1.01.2024?
Für bereits vorhandene steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz. Ein Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung kann allerdings freiwillig in die neue Regelung des § 14a EnWG wechseln. Weitere Informationen dazu gibt es auf der Webpage der Bundesnetzagentur.
Wie und wo kann mein Installateur meine steuerbare Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber anmelden?
Das Antragsformular Anmeldung zum Netzanschluss BS|NETZ finden Sie auf folgender Webseite Downloads & Links. Die reduzierten Netzentgelte für Modul 1 und 2 sind im Preisblatt Strom Braunschweig 2024 enthalten und stehen hier. Bitte teilen Sie das ausgewählte Modul auch Ihrem Stromlieferanten mit.
Welche Vorteile bringt die Neuregelung des § 14a EnWG?
Damit die Klimaziele erreicht werden können, muss in den kommenden Jahren eine große Anzahl von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Batteriespeichern errichtet werden. Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sollen auch in Zukunft ohne große Wartezeit ans Netz angeschlossen werden – gleichzeitig muss eine versorgungssichere Einbindung in das Stromnetz sichergestellt werden. Um allen berechtigten Interessen in diesen Punkten nachzukommen, hat die Bundesnetzagentur die Festlegungen zum § 14a EnWG erarbeitet und auf den Weg gebracht.
Der größte Vorteil für Netzkunden sind die langfristig geringeren Netzentgelte. Zudem ebnet die Neuregelung ebenfalls den Weg für einen schnelleren Netzanschluss und steigert langfristig die Versorgungssicherheit.
Wie erhalte ich meine Netzentgeltreduzierung?
Privathaushalte haben in der Regel keinen direkten Vertrag mit dem Netzbetreiber, sondern mit ihrem Energielieferanten. Die Bundesnetzagentur sieht deshalb eine Pflicht zum transparenten Ausweis der Netzentgeltreduzierung auf der Stromrechnung des Kunden vor. Das bedeutet: Die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte übernimmt der jeweilige Energielieferant des Anlagenbetreibers und weist diese auf der Stromrechnung aus. Für nähere Informationen dazu kontaktieren Sie bitte Ihren Stromlieferanten.