Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

Förderung & Umlage

Anlagen, die in den Anwendungsbereich des KWKG fallen, können grundsätzlich sowohl für die erzeugte als auch für die eingespeiste Strommenge eine gesetzlich festgelegte Förderung erhalten. Die Höhe und Dauer dieser Förderung ist abhängig von der Leistung und dem Datum der Inbetriebnahme der Anlage.

Für die eingespeiste Strommenge von nicht direktvermarktetem KWK-Strom erhalten Anlagenbetreiber neben dem KWK-Zuschlag auch den durchschnittlichen Strompreis des jeweils vorangegangenen Quartals (sogenannter „üblicher Marktpreis“).

Zusätzlich wird gemäß § 18 Abs.1 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) für die eingespeisten Strommengen einer KWK-Anlage, die vor dem Januar 2023 in Betrieb genommen worden ist, ein Entgelt für die Vermeidung von Netzbezug aus der nächst höher gelagerten Spannungsebene in Form eines Arbeitspreises (und gegebenenfalls Leistungspreises) gemäß dem Referenzpreisblatt der Braunschweiger Netz GmbH gezahlt.

Um die gesetzliche Förderung zu erhalten, sind Betreiber von KWK-Anlagen verpflichtet, für ihre Anlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Antrag auf Zulassung zu stellen. Ohne die entsprechende Zulassung kann die Förderung nicht ausgezahlt werden.

Die Vergütung erfolgt in der Regel im monatlichen Abschlagsverfahren. Nach Ablauf eines Jahres erhält der Anlagenbetreiber eine Jahresendabrechnung auf Basis der zum 31. Dezember eines Jahres abgelesenen Zählerstände.

Einen Überblick über die Vergütungs- und Umlagekategorien von Anlagen nach dem KWKG finden Sie auf der gemeinsamen Internetseit Netztransparenz der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.

KWKG-Umlage

KWK-Anlagen erzeugen in einem Verbrennungsprozess gleichzeitig Strom und Wärme. Mit der KWKG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus KWK-Anlagen gefördert. Die Betreiber von KWK-Anlagen erhalten für jede eingespeiste Kilowattstunde KWK-Strom einen Zuschlag durch der Stromnetzbetreiber.

Das KWKG finanziert sich über eine Umlage auf den Strompreis. Die Kosten werden somit von den Verbrauchern getragen.