Messstellenbetreiber

Messstellenbetreiberrahmenvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG

Die Bundesnetzagentur hat mit Beschlüssen vom 23.08.2017 jeweils einen Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom und Gas, die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MsbG zwischen Netzbetreiber und einem von diesem personenverschiedenen Messstellenbetreiber (MSB) abzuschließen sind, festgelegt.

Sie ändert damit den bereits 2010 durch die Festlegungen BK6-09-034 und BK7-09-001 vom 09.09.2010 standardisierten Messstellenrahmenvertrag, um diesen an die neuen Rahmenbedingungen nach Inkrafttreten des MsbG anzupassen. Der damals ebenfalls festgelegte Messrahmenvertrag wird wegen des Entfalls der isolierten Beauftragung der Messdienstleistung aufgehoben.

Festlegung der Bundesnetzagentur

Die neuen Messstellenbetreiberrahmenverträge sollen mit Wirkung zum 01.10.2017 für Neuabschlüsse eingesetzt werden; bestehende Verträge müssen bis dahin entsprechend angepasst werden.

Der Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs einschließlich der mess- und eichrechtskonformen Messung an den Messstellen von Letztverbrauchern, Betreibern von Erzeugungsanlagen nach dem EEG oder KWKG und sonstigen Anschlussnutzern in dem Bereich Elektrizität durch:

a)  einen nicht mit dem Netzbetreiber identischen grundzuständigen Messstellenbetreiber für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen,

b)  einen vom Anschlussnutzer nach § 5 MsbG beauftragten Messstellenbetreiber oder

einen vom Anschlussnehmer nach § 6 MsbG beauftragten Messstellenbetreiber im Netzgebiet der Braunschweiger Netz GmbH auf der Grundlage des MsbG sowie der auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung.

Hier finden Sie die Messstellenbetreiberrahmenverträge für Strom und Gas und Das Kontaktdatenblatt Messstellenbetreiber.