Messstellenbetrieb

Mit Einführung des Messstellenbetriebsgesetzes obliegt die Abrechnung der Messentgelte dem grundzuständigen Messstellenbetreiber. Bei konventionellen Zählern sowie bei kombinierten Verträgen sog. All-inclusive Vertragen (zwischen Ihnen und Ihrem Lieferanten) übernimmt weiterhin der Lieferant die Abrechnung.

Die entsprechenden Formulare finden Sie in unserem Downloadbereich.

Antrag auf einen gebührenpflichtigen Zählerwechsel

Ihre Daten

Objektadresse

Rechnungsadresse

Rechtliches

Hinweis: BS|NETZ berechnet die veränderten Entgelte an Ihren Stromlieferanten weiter.