Das Solarspitzengesetz zielt u.a auf Photovoltaik-Anlagen ab, die seit dem 25. Februar 2025 in Betrieb gehen. Es regelt die Einspeisung bei negativen Strompreisen und bringt auch Änderungen für bereits zuvor installierte Anlagen.
Am 25. Februar 2025 trat das sogenannte Solarspitzengesetz in Kraft.
Was sich für Photovoltaik-Anlagen ändert
Neue PV-Anlagen zwischen 2 und <25 kWp dürfen nur 60 Prozent ihrer Nennleistung einspeisen, solange sie nicht über ein Smart Meter mit Steuerungseinrichtung gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verfügen und vom Netzbetreiber erfolgreich auf Ansteuerbarkeit getestet wurden.
Neue PV-Anlagen zwischen 25 und <100 kWp müssen steuerbar sein und dürfen nur 60 Prozent ihrer Nennleistung einspeisen, solange sie nicht über ein Smart Meter mit Steuerungseinrichtung gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verfügen und vom Netzbetreiber erfolgreich auf Ansteuerbarkeit getestet wurden.
Bei allen oben genannten Anlagen ist BS|NETZ als Messstellenbetreiber dazu verpflichtet, ein Smart Meter zu verbauen. Ausnahme: Bei Anlagen zwischen 2 kW und 7 kW sind wir nicht zum Einbau verpflichtet. Kunden können uns jedoch mit dem Einbau eines Smart Meters beauftragen. Ihr Vorteil: Die Nennleistung der Anlage muss dann nicht auf 60 Prozent reduziert werden.
Den nicht eingespeisten oder unvergüteten Strom können Sie selbst nutzen: Entweder durch zeitlich angepassten Verbrauch (z.B. mit Waschmaschine oder E-Auto-Ladung) oder durch Speicherung in einem Batteriesystem. Wenn Sie Strom zunächst in einer Batterie speichern und später ins Netz einspeisen, kann dieser unter bestimmten Bedingungen gemäß § 19 EEG vergütet werden. Die bilanzielle Behandlung von Batterie gespeichertem Strom ist im EEG festgelegt, wobei verschiedene Abrechnungsmodelle zur Auswahl stehen. Diese Regelungen haben keinen Einfluss auf den Kompensationsmechanismus bei Nullvergütung.
Ab 100 kWp muss die IST-SOLL Übertragung und Steuerbarkeit Ihrer PV-Anlage mit Fernwirkanlage erfolgen.
Anlagenbetreiber, die ihre Anlage unter der 70-Prozent-Regelung im Sinne des EEG in der jeweils einschlägigen Fassung begrenzen mussten und dieser Pflicht nicht nachgekommen sind, sind durch die Neuregelung in der Pflicht, ihre Anlage auf 60 Prozent Einspeiseleistung zu steuern.
In den folgenden Fragen und Antworten finden Sie Informationen zu den neuen gesetzlichen Anforderungen, zur technische Umsetzung und zu den Chancen, die sich daraus für Sie als Anlagenbetreiber ergeben.
Was ist das Solarspitzengesetz?
Dabei handelt es sich um ein Mantelgesetz, das Änderungen und Ergänzungen in verschiedenen bestehenden Regelwerken – insbesondere im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) – vornimmt. Ziel ist es, Stromnetze zu entlasten, wenn besonders viel Solarstrom erzeugt wird. Das Gesetz bringt neue Regeln für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), die ab diesem Datum in Betrieb genommen wurden.
Welche PV-Anlagen sind vom Solarspitzengesetz betroffen?
Betroffen sind alle neuen PV-Anlagen ab 2 kW, die seit dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden. Anlagen, die vorher ans Netz gingen, sind nicht betroffen und behalten ihren Bestandsschutz.
Gibt es Ausnahmen vom Solarspitzengesetz?
Ja. Nicht betroffen sind: Bestandsanlagen, die vor dem 25.02.2025 in Betrieb genommen wurden, Stecker-Solargeräte (Balkonkraftwerke), Anlagen in der Direktvermarktung, sofern sie keinen Mieterstromzuschlag erhalten, sowie Nulleinspeisungsanlagen (Einspeisung dauerhaft 0 Prozent).
Was ändert sich konkret für neue Anlagen?
Für neue PV-Anlagen gelten folgende Änderungen: Es wird – sobald ein Smart Meter (intelligentes Messsystem) eingebaut wurde – keine Einspeisevergütung mehr gezahlt, wenn der Strompreis an der Börse ins Negative fällt. Es besteht für den Messstellenbetreiber die Pflicht zum Einbau eines Smart Meters und einer Steuerbox, wenn die Anlage mindestens 7 kW Leistung hat. Bis diese Technik eingebaut und getestet wird, darf die Einspeiseleistung nur 60 Prozent der installierten Leistung betragen. Für Anlagen zwischen 25 und <100 kW ist bis zum Einbau der Technik zusätzlich eine Fernsteuerbarkeit (z.B. über Rundsteuerempfänger) verpflichtend. Die Direktvermarktung von Solarstrom wird vereinfacht.
Was bedeutet „keine Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen“?
Wenn an der Strombörse ein negativer Preis entsteht (z. B. durch ein Überangebot an Solarstrom), erhalten Betreiber neuer PV-Anlagen in jenen Stunden keine Vergütung für den eingespeisten Strom. Als Ausgleich wird die Förderdauer der Anlage entsprechend verlängert. Die Regelung findet erst ab Einbau eines Smart Meters Anwendung.
Was ist die 60-Prozent-Regel?
Solange Ihre neue PV-Anlage noch kein Smart Meter und keine Steuerbox hat, dürfen Sie bis zum Einbau sowie einer erfolgreichen Testung nur 60 Prozent Ihrer Anlagenleistung ins öffentliche Stromnetz einspeisen. Die Begrenzung betrifft die maximale Wirkleistung, also z. B. bei einer 10 kWp-Anlage maximal 6 kW Einspeiseleistung. Sie gilt nicht für die gesamte erzeugte Strommenge, sondern nur für Einspeisespitzen an sonnigen Tagen. Überschüssiger Strom kann weiter selbst verbraucht oder gespeichert werden.
Wie bekomme ich ein Smart Meter und eine Steuerbox?
Der Messstellenbetreiber ist bei Anlagen größer 7 kW verpflichtet, innerhalb der nächsten Jahre die entsprechende Technik bei Ihnen einzubauen. Bei Anlagen zwischen 2 kW und 7 kW ist hingegen der Messstellenbetreiber hierzu zu beauftragen, da es sich um keinen sogenannten Pflichteinbaufall handelt.
Bis wann kann ich mit dem Einbau von Smart Meter und Steuerbox rechnen?
Auch für Messstellenbetreiber handelt es sich beim Solarspitzengesetz um neue rechtliche Vorgaben. Alle Messstellenbetreiber in Deutschland sind aktuell dabei die erforderlichen Prozesse, insbesondere in Hinblick auf die Möglichkeit der Steuerung, aufzubauen sowie die notwendige Hardware zu beschaffen. Dies wird voraussichtlich noch einige Monate in Anspruch nehmen.