Mit Einführung des Messstellenbetriebsgesetzes obliegt die Abrechnung der Messentgelte dem grundzuständigen Messstellenbetreiber. Bei konventionellen Zählern sowie bei kombinierten Verträgen sog. All-inclusive Vertragen (zwischen Ihnen und Ihrem Lieferanten) übernimmt weiterhin der Lieferant die Abrechnung.
Die entsprechenden Formulare finden Sie in unserem Downloadbereich.